Was ist Nießbrauch?
Wenn Sie Ihr Haus gar nicht verkaufen möchten, weil Sie längst wissen, wem Sie es schenken oder vererben möchten, könnte dieser Weg für Sie der richtige sein.
Die Definition finden wir im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): So beinhaltet § 1030 BGB, dass unter Nießbrauch das Nutzungsrecht an einer Sache zu verstehen ist. Dies beinhaltet, dass der Nießbrauchberechtigte in zweierlei Hinsicht profitiert: Er kann die Sache erstens nutzen und zweitens die Früchte daraus ziehen – beispielsweise durch Vermietung. Das Haus zu verkaufen ist ihm in diesem Falle nicht möglich.
Zuwendungsnießbrauch
Es gibt verschiedene Formen dieser Spielart. Beim Zuwendungsnießbrauch wechselt die Immobilie nicht den Eigentümer, dieser räumt aber ein Nießbrauchrecht ein.
Vorbehaltsnießbrauch – die klassische Alternative zum Hausverkauf
Beim Vorbehaltsnießbrauch wechselt die Immobilie den Eigentümer, gleichzeitig wird dem bisherigen Eigentümer ein Nießbrauchrecht eingeräumt. Diese Regelung wird oft gewählt wenn Eltern Ihren Kindern ein Haus zu Lebzeiten schenken, es aber noch selbst nutzen möchten.
Nachrangiger Nießbrauch
Dem bisherigen Eigentümer wird ein Nießbrauchrecht eingeräumt. Es wird bereits bei der Übergabe festgelegt, auf wen das Nießbrauchrecht übergeht, wenn der Nießbraucher stirbt.
Nießbrauch oder Wohnrecht – beide überdauern den Verkauf der Immobilie
Zwar gibt es bei beiden Rechten Übereinstimmungen, aber auch wichtige Unterschiede. Beide Vereinbarungen werden im Grundbuch eingetragen. Sie werden beide nicht vererbt und beim Verkauf der Immobilie, also einem Eigentümerwechsel bestehen beide fort. Soweit die Gemeinsamkeiten. Im Unterschied zum Wohnrecht geht der Nießbrauch weiter. Die Immobilie darf auch vermietet werden. Damit
Immobilien Verkauf, Schenkung oder Nießbrauch

Drei Wege für den Eigentümer, mit einer Immobilie umzugehen: Immobilien Verkauf, Schenkung oder Nießbrauch.
Was spricht für letzteren? Nießbrauchrechte werden oft aus steuerlichen Überlegungen gewählt. Die vorweggenommene Erbfolge kann im Grundbuch eingetragen werden. Gleichzeitig können die bisherigen Eigentümer ihre Immobilie weiterhin bewohnen oder vermieten. Erfolgt dabei ein Eigentümerwechsel als Schenkung, können dabei Erbschafts- oder Schenkungssteuern vermieden werden.
Hier erfahren Sie mehr über den Nießbrauch Teil 1 – wenn Sie Ihr Haus gar nicht verkaufen möchten.
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