Nebenkostenabrechnung stellen, aber richtig

Wie Sie Fehler bei der Nebenkostenabrechnung vermeiden, erklären wir Ihnen in diesem Artikel. Wer in der glücklichen Lage ist mehr Immobilien zu besitzen, als er selbst bewohnt, kann diese vermieten. Das ist nicht nur im Sinne des knappen Wohnungsmarktes eine sinnvolle Entscheidung, es tut auch der Immobilie gut. Denn Leerstand schadet Immobilien auf Dauer. Wer sein Haus oder seine Wohnung vermietet, kann sich über Mieteinnahmen freuen, hat aber neben diesem Recht, auch Pflichten, denen er als Vermieter nachkommen muss. Dazu zählt die regelmäßige Nebenkostenabrechnung. Sie muss jedes Jahr gestellt werden.

Wann muss die Nebenkostenabrechnung gestellt werden?
Achtung, es gilt Fristen zu beachten, sonst verwirken Vermieter ihre Rechte. Für Vermieter ist es wichtig, zu wissen, dass sie nicht ewig Zeit haben, die Rechnung zu erstellen. Sie muss bis spätestens ein Jahr nach dem letzten Abrechnungstag gestellt sein. Am Beispiel für den Abrechnungszeitraum für das Kalenderjahr 2019 muss die Nebenkostenabrechnung bis spätestens 31.12.2020 gestellt sein.

Ein Jahr Zeit, das gleiche Recht für beide Seiten
Stellt der Vermieter die Rechnung verspätet, kann er keine Nachzahlungen mehr einfordern. Umgekehrt kann er bei zu später Rechnungsstellung, die zuviel bezahlten Vorauszahlungen der Mieter nicht einbehalten, er muss sie in voller Höhe zurückgeben.
Ein Jahr hat der Vermieter Zeit, die Rechnung zu stellen. Ein Jahr haben auch die Mieter Zeit, die Rechnung zu prüfen und bei Fehlern Einspruch zu erheben. Damit genießen beide Seiten das gleiche Recht.

Nebenkostenabrechnung richtig stellen

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Muster und Vorlagen für die Nebenkostenabrechnung
Muster und Vorlagen helfen bei der korrekten Nebenkostenabrechnung. Um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, muss die Abrechnung gewisse Angaben enthalten. Das betrifft den Abrechnungszeitraum, die Gesamtkosten, den Umlageschlüssel und welchen Anteil der Mieter an entstehenden Kosten trägt. Außerdem gibt es klare Vorgaben für Umlageschlüssel. Üblicherweise richten diese sich nach der Wohnfläche. Maßgeblich ist aber, was im Mietvertrag vereinbart wurde.

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