Winterdienst: Wer muss wann den Schnee räumen?

Endlich Schnee! Was die Kinder und uns Erwachsene im Urlaub freut, kann daheim ganz schön anstrengend werden. Nämlich dann wenn wir uns nicht bequem als Mieter mit einem warmen Getränke zurücklehnen und der kalten Pracht und den weißen Flocken zusehen können. Es soll ja Hauseigentümer geben, die solche Pflichten per Gewohnheitsrecht an ihre Mieter im Erdgeschoss delegiert haben. Aber gibt es so etwas überhaupt, Gewohnheitsrecht beim Winterdienst und Schneeräumen? Und dürfen Mieter sich bei starkem Schneefall einfach zurücklehnen?

Gewohnheitsrecht beim Winterdienst und Schneeräumen?

Gibt es ein Gewohnheitsrecht beim Winterdienst und Schneeräumen? Frei nach dem Motto: »Glücklich, wer seine Wohnung im Erdgeschoss an einen rüstigen Rentner vermietet?« Wir beantworten die Fragen rund um den Winterdienst und das Schneeräumen. Welche Regelungen und Verpflichtungen entstehen für Hausbesitzer und Mieter im Winter? Und erklären wo Mieter und Vermieter die Antwort auf die Frage nach dem Winterdienst finden.

Gibt es ein Gewohnheitsrecht beim Winterdienst und Schneeräumen?

Nein es gibt kein Gewohnheitsrecht in Sachen Winterdienst, nach dem sich Vermieter und Mieter auf die Gepflogenheiten im Haus berufen oder verlassen dürfen.

In der Hausordnung ist klar geregelt, wer sich im Haus um den Winterdienst und das Schneeräumen kümmern muss, reicht das?

Schon wieder Nein. Abmachungen in der Hausordnung, in denen der Winterdienst und das Schneeräumen geregelt sind, reichen nicht aus.  

Winterdienst: Wer muss wann den Schnee räumen?
Foto: Reik Keutterling

Wo müssen Winterdienst und Schneeräumen zwischen Mieter und Vermietern geregelt werden?

Mieter und Vermieter können sich in beiden Fällen auf den unterschriebenen Vertrag berufen, der zwischen ihnen besteht. Das ist der Mietvertrag. Dort werden auch der Winterdienst und das Schneeräumen geregelt.

Darf der Vermieter ein Unternehmen mit dem Winterdienst beauftragen und die Kosten auf die Mieterinnen und Mieter umlegen?

Ja, das ist das gute Recht der Vermieterin oder des Vermieters. Sie dürfen den Winterdienst in professionelle Hände legen. Das entbindet sie jedoch nicht von der Pflicht, deren Arbeit zu kontrollieren. Denn im Schadensfall können Vermieterinnen und Vermieter haftbar gemacht werden.

Wann und wie oft muss gefegt oder Schnee geräumt werden?

Räum- und Streuzeiten stehen im Landesgesetz oder in der Ortssatzung der Gemeinden. Üblicherweise sind die Gehwege werktags von 7 bis 20 Uhr frei sein sowie sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr freizuhalten. Und Vorsicht bei angekündigtem Glatteis: Ist für die Nacht Glatteis angekündigt, darf nicht bis zum nächsten Morgen gewartet werden, sondern es muss vorbeugend gestreut werden. Und reicht eine Besenbreite aus? Nein. Grundsätzlich sollten zwei Passanten aneinander vorbeigehen können. Eins noch: Private Flächen, die als Abkürzung genutzt werden, brauchen Sie laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm nicht zu räumen und streuen (Az.: 6 U 178/12).

Wie breit muss auf Wegen Schnee geräumt werden?

Sie müssen nicht gleich den gesamten Bürgersteig von Schnee und Eis befreien. Die Faustregel lautet: Zwei Passanten müssen sich auf einem rutschfesten Durchgang gefahrlos begegnen können.

Egal wie der Winterdienst und das Schneeräumen zwischen Mieter und Vermietern geregelt werden, auch Vermieter können im Schadensfall mitverantwortlich gemacht werden. Daher sollten diese die Räum- und Streupflichten in Mietvertrag und Hausordnung festlegen und kontrollieren, ob die Mieter sich an die Regeln halten.

Gut zu wissen: Die Verkehrssicherungspflicht gilt. Wer sich mittels Schild vor einer möglichen Haftung drücken möchte, ist auf dem Holzweg. Die Räum- und Streupflicht gilt nicht nur auf Bürgersteigen, sondern haftungsrechtlich auch auf Privatwegen. Ein Schild, das darauf hinweist, man betrete das Grundstück auf eigene Gefahr, befreit den Eigentümer nicht von seiner Verkehrssicherungspflicht.

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