Hausbesitzer und Mieter – wer räumt den Schnee?
Hausbesitzer und Mieter – wer räumt den Schnee? Es schneit – sogar in Brandenburg und Berlin wurden die ersten Flocken am grauen Winterhimmel gesichtet. In Bayern und Baden-Württemberg versinken nicht nur die Flughäfen im Schnee. Zugausfälle und Chaos auf den Straßen treten jedes Jahr auf, wenn der Winter sich mit Wucht meldet und neben Schnee auch noch Wind zu heftigen Schneeverwehungen führt und dem Winterdienst auf der Straßen und den Gehwegen seine Aufgabe erschwert.
Was müssen Hausbesitzer und Mieter in Sachen Winterdienst tun?
Grundsätzlich ist die Verkehrssicherungspflicht, also das Räumen und Streuen von öffentlichen Straßen und Wegen eine Aufgabe der Gemeinde oder der Stadt. Die meisten Gemeinden, auch im Havelland, übertragen diese Aufgaben den Grundstücksbesitzern. Das betrifft die Gehwege, sofern welche vorhanden sind. Aber nicht nur angelegte Gehwege, sondern auch Sandstraßen müssen für Fußgänger, Briefzustellerinnen und Paketboten passierbar bleiben.
Hausbesitzer dürfen Winterdienst an Mieter weitergeben
Hausbesitzer müssen dieser Pflicht nachkommen, dürfen sie aber auch an ihre Mieter weitergeben. Das gilt dann als vereinbart, wenn es im Mietvertrag festgehalten wurde. Ein Gewohnheitsrecht frei nach dem Motto: „Das haben wir immer so gemacht.“, gilt nicht.
Räum- und Streupflicht für Hausbesitzer und Mieter
Räum- und Streupflicht bedeutet nicht, dass Sie sich für diesen Dienst frei nehmen müssen. Für Hausbesitzer und Mieter besteht die Räum- und Streupflicht regelmäßig für die Zeit des normalen Tagesverkehrs. Dabei steht dem Streu- und Räumpflichtigen aber ein angemessener Zeitraum zur Verfügung. Im Klartext heißt das: Wenn Schneefall einsetzt, muss nicht jeder sofort zum Besen oder zum Schneeschieber greifen, um die ersten Flocken vom Fuß- oder Gehweg zu fegen.

Winterdienst
Eine besondere Situation haben deutsche Richter festgestellt, wenn nur einzelne Stellen vereist sind. Im konkreten Fall waren die Richter des BGH zu dem Schluss gekommen, das Räum- und Streupflicht nur dann besteht, wenn von einer allgemeinen Glätte auszugehen ist und diese Glätte sich nicht auf wenige Stellen des Gehwegs beschränkt. Darüber hinaus spielt es durchaus eine Rolle, ob es sich um Zeiten des normalen Tagesverkehrs handelt oder ob es sich beispielsweise um einen unerwarteten Wochenendbesuch handelt, der den Weg nutzt und dabei vielleicht zu Schaden kommt.
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